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   BVerwG, 30.01.2001 - 1 B 150.00   

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https://dejure.org/2001,29405
BVerwG, 30.01.2001 - 1 B 150.00 (https://dejure.org/2001,29405)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2001 - 1 B 150.00 (https://dejure.org/2001,29405)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - 1 B 150.00 (https://dejure.org/2001,29405)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Außerordentliches Beschwerderecht wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses - Zulässigkeit der Berichtigung einer über den Rechtsmittelantrag hinausgehenden Entscheidung - Schlüssige Darlegung ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.02.2000 - 9 B 74.00

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2001 - 1 B 150.00
    Die Frage, ob eine (außerordentliche) Beschwerde nicht ausnahmsweise wegen handgreiflicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses eröffnet sein könnte (zu dieser Möglichkeit vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2000 - BVerwG 9 B 74.00 - m.w.N.), stellt sich nicht, da für eine solche Korrektur des gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses hier kein Bedürfnis besteht.
  • BVerwG, 30.10.1987 - 5 C 34.84

    Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit in einer Urteilsformel

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2001 - 1 B 150.00
    Jedenfalls leidet der Berichtigungsbeschluss an keinem so gravierenden Fehler, dass er den von der Beschwerde beanstandeten Ausspruch im Beschluss des Berufungsgerichts vom 18. August 2000 nicht wirksam beseitigen könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 34.84 - Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 3 - zur Zulässigkeit der Berichtigung einer über den Rechtsmittelantrag hinausgehenden Entscheidung; vgl. ferner Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 118 Rn. 8; Eyermann/Rennert, VwGO, § 119 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, § 118 Rn. 9, 12 zur Unwirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses nur bei schweren Mängeln).
  • BVerwG, 04.08.2004 - 2 WDB 2.04

    Unbenannter Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit; außerordentliche

    2 Die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Zivil- bzw. des Verwaltungsprozessrechts früher grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit auch bei einer nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbaren Entscheidung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war (BGH, Beschlüsse vom 14. November 1991 I ZB 15/91 und vom 4. März 1993 V ZB 5/93 ; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2001 BVerwG 1 B 150.00 , vom 31. Januar 2001 BVerwG 6 B 9.01 , vom 11. September 2001 BVerwG 1 DB 24.01 , vom 23. Oktober 2001 BVerwG 1 B 350.01 m.w.N. und vom 1. März 2002 BVerwG 9 B 11.02 ), besteht nach dem geltenden Recht für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nicht.
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